Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 239/1979Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausstattungen des Amtskleides
§ 2.Paragraph 2,
Das Amtskleid des Richters ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich in dem kragenartigen Besatz des Talars und dem Barett unterscheiden:
Für die Richter der Gehaltsgruppe I (soweit nicht Z 2 anzuwenden ist) und für die Richter des Oberlandesgerichtes:Für die Richter der Gehaltsgruppe römisch eins (soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist) und für die Richter des Oberlandesgerichtes:
kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit violettem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit violettem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;
für die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte und die Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt;
der am oberen Rand mit violettem Samt passepoilierten Barettrand aus schwarzem Samt;
für die Präsidenten der Oberlandesgerichte: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung;
der am oberen Rand mit violettem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
für die Hofräte des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt; Barettrand aus violettem Samt;
für die Senatspräsidenten und die Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung; Barettrand aus violettem Samt;
für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt mit einer 12 cm breiten Hermelinverbrämung; der Barettrand aus violettem Samt.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12094851
alte Dokumentnummer
N6196220924S