Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1979 bis 30.09.2001 — BGBl. Nr. 239/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.10.2001 § → § BGBl. II Nr. 331/2001
§ 201.07.197930.09.2001 BGBl. Nr. 239/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 239/1979

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001danach: BGBl. II Nr. 331/2001

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausstattungen des Amtskleides

Paragraph 2,

Das Amtskleid des Richters ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich in dem kragenartigen Besatz des Talars und dem Barett unterscheiden:

  1. Ziffer eins
    Für die Richter der Gehaltsgruppe römisch eins (soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist) und für die Richter des Oberlandesgerichtes:
    kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit violettem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit violettem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;
  2. Ziffer 2
    für die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte und die Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt;
    der am oberen Rand mit violettem Samt passepoilierten Barettrand aus schwarzem Samt;
  3. Ziffer 3
    für die Präsidenten der Oberlandesgerichte: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung;
    der am oberen Rand mit violettem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
  4. Ziffer 4
    für die Hofräte des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt; Barettrand aus violettem Samt;
  5. Ziffer 5
    für die Senatspräsidenten und die Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung; Barettrand aus violettem Samt;
  6. Ziffer 6
    für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt mit einer 12 cm breiten Hermelinverbrämung; der Barettrand aus violettem Samt.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008192

Dokumentnummer

NOR12094851

alte Dokumentnummer

N6196220924S