Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1962 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 331/2001Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausstattungen des Amtskleides
§ 2.Paragraph 2,
Das Amtskleid des Richters ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich in dem kragenartigen Besatz des Talars und dem Barett unterscheiden:
Für die Richter, soweit sie nicht in Z 2 bis 6 angeführt sind:Für die Richter, soweit sie nicht in Ziffer 2 bis 6 angeführt sind:
kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit violettem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit violettem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;
für die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte und die Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt;
der am oberen Rand mit violettem Samt passepoilierten Barettrand aus schwarzem Samt;
für die Präsidenten der Oberlandesgerichte: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt mit einer 6 cm breiten Verbrämung aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen; der am oberen Rand mit violettem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
für die Hofräte des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt; Barettrand aus violettem Samt;
für die Senatspräsidenten und die Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt mit einer 6 cm breiten Verbrämung aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen; Barettrand aus violettem Samt;
für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt mit einer 12 cm breiten Verbrämung aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen; der Barettrand aus violettem Samt.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40021830