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§ 16 HGHAG

Fassungen
01.08.1993 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 502/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 1601.01.200122.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 44/2000
§ 1601.08.199331.12.2000 § → § BGBl. Nr. 502/1993
§ 1601.09.196231.07.1993 BGBl. Nr. 235/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.08.1993BGBl. Nr. 502/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 44/2000

Abkürzung

HGHAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Freizeit während der Kündigungsfrist

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Während der Kündigungsfrist sind die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer auf Verlangen während einer angemessenen Zeit, mindestens jedoch acht Stunden wöchentlich, ohne Schmälerung des Entgelts von ihrer Arbeitsleistung freizustellen.
  2. Absatz 2,Die Vorschrift des Absatz eins, gilt für nicht in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommene Dienstnehmer mit der Maßgabe, daß sie wöchentlich in einem Ausmaß von ihrer Arbeitsleistung freizustellen sind, das einem Sechstel ihrer Wochenarbeitszeit entspricht, mindestens jedoch vier Stunden beträgt.
  3. Absatz 3,Bei Kündigung durch den Dienstnehmer gebührt der Anspruch gemäß Absatz eins und 2 im halben Ausmaß.
  4. Absatz 4,Ansprüche nach Absatz eins bis 3 bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      bei Kündigung durch den Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;
    2. Ziffer 2
      bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß Paragraph 253 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung.
  6. Absatz 6,Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR12094870

alte Dokumentnummer

N6196221245L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P16/NOR12094870