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§ 16 HGHAG

Fassungen
01.01.2001 bis 22.12.2018 — BGBl. I Nr. 44/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 1601.01.200122.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 44/2000
§ 1601.08.199331.12.2000 § → § BGBl. Nr. 502/1993
§ 1601.09.196231.07.1993 BGBl. Nr. 235/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 44/2000

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018danach: BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

HGHAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Freizeit während der Kündigungsfrist

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf Verlangen eine angemessene Zeit, mindestens jedoch wöchentlich ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, ohne Schmälerung des Entgelts von ihrer Arbeitsleistung freizustellen.
  2. Absatz 2,Die Vorschrift des Absatz eins, gilt für nicht in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommene Dienstnehmer mit der Maßgabe, daß sie wöchentlich in einem Ausmaß von ihrer Arbeitsleistung freizustellen sind, das einem Sechstel ihrer Wochenarbeitszeit entspricht, mindestens jedoch vier Stunden beträgt.
  3. Absatz 3,Ansprüche nach Absatz eins und 2 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß Paragraph 253 c, ASVG.
  5. Absatz 5,Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR40009480

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P16/NOR40009480