Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 642/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.01.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 821/1992 · aufgehoben
§ 1401.01.197831.12.1993 BGBl. Nr. 642/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1977,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 642/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 821/1992

Index

64/04 ÖBB

Text

Paragraph 14, Auszahlung.

  1. Absatz eins,Der Monatsbezug wird am Ersten jeden Monates, oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und wenn überdies das Bundesministerium für Finanzen zugestimmt hat.
  2. Absatz 2,Neuaufgenommenen Beamten wird der Monatsbezug (der verhältnismäßig anfallende Teil) für den Monat des Dienstantrittes zusammen mit dem Bezug für den folgenden Monat ausbezahlt.
  3. Absatz 3,Ist der Auszahlungsbetrag nicht durch zehn Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren angestellt, so ist er verpflichtet, diese Abfertigung soweit zurückzuerstatten, als die ihrer Berechnung zugrundegelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsbezüge, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der Rückerstattungsbetrag ist von den Bezügen in angemessenen Raten abzuziehen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
  5. Absatz 5,Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094904

Alte Dokumentnummer

N6196320865S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/170/P14/NOR12094904