Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 821/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.01.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 821/1992 · aufgehoben
§ 1401.01.197831.12.1993 BGBl. Nr. 642/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 821 aus 1992,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 821/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 14, Auszahlung.

  1. Absatz eins,Der Monatsbezug wird am Ersten jeden Monates, oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und die Generaldirektion dies angeordnet hat.
  2. Absatz 2,Neuaufgenommenen Beamten wird der Monatsbezug (der verhältnismäßig anfallende Teil) für den Monat des Dienstantrittes zusammen mit dem Bezug für den folgenden Monat ausbezahlt.
  3. Absatz 3,Ist der Auszahlungsbetrag nicht durch zehn Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren angestellt, so ist er verpflichtet, diese Abfertigung soweit zurückzuerstatten, als die ihrer Berechnung zugrundegelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsbezüge, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der Rückerstattungsbetrag ist von den Bezügen in angemessenen Raten abzuziehen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
  5. Absatz 5,Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12106741

Alte Dokumentnummer

N6199226375J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/170/P14/NOR12106741