Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 318/1978Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
§ 25. DienstrangParagraph 25, Dienstrang
(1)Absatz eins,Der Dienstrang wird, ausgenommen für die in Abs. 3 genannten Beamten, durch die Gehaltsgruppe bestimmt, die der Beamte durch Anstellung, Beförderung (Zwischenbeförderung) oder Zeitbeförderung erreicht hat oder der er nach § 22 Abs. 4 oder § 24 zugehört (Gehaltsgruppenzugehörigkeit). Die höhere Gehaltsgruppe verleiht den höheren Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe verleiht die Zugehörigkeit zu der Gehaltsgruppe mit höherem Endgehalt den höheren Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe mit gleichem Endgehalt bestimmt sich der höhere Dienstrang nach der längeren Dauer der darin zurückgelegten Zeit; Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, bleiben unberücksichtigt.Der Dienstrang wird, ausgenommen für die in Absatz 3, genannten Beamten, durch die Gehaltsgruppe bestimmt, die der Beamte durch Anstellung, Beförderung (Zwischenbeförderung) oder Zeitbeförderung erreicht hat oder der er nach Paragraph 22, Absatz 4, oder Paragraph 24, zugehört (Gehaltsgruppenzugehörigkeit). Die höhere Gehaltsgruppe verleiht den höheren Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe verleiht die Zugehörigkeit zu der Gehaltsgruppe mit höherem Endgehalt den höheren Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe mit gleichem Endgehalt bestimmt sich der höhere Dienstrang nach der längeren Dauer der darin zurückgelegten Zeit; Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, bleiben unberücksichtigt.
(2)Absatz 2,Wenn sich hieraus keine eindeutig bestimmte Rangfolge ergibt, sind für ihre Beurteilung der Reihe nach maßgebend:
das Rangverhältnis in derselben Gehaltsgruppe mit niedrigerem Endgehalt,
das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Gehaltsgruppe,
die Dauer der im Eisenbahndienst zugebrachten Dienstzeit,
(3)Absatz 3,Der Dienstrang der Beamten des Lokomotivfahr-, des Zugbegleitungs-, des Verschub- sowie des Weichen- und Stellwerkdienstes wird durch Sondervorschriften bestimmt.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
Schlagworte
Zugbegleitungsdienst, Verschubdienst, Weichendienst
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12094916
Alte Dokumentnummer
N6196320877S