Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1988Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 25. DienstrangParagraph 25, Dienstrang
(1)Absatz eins,Der Dienstrang wird, ausgenommen für die in Abs. 3 genannten Beamten, durch die Gehaltsgruppe bestimmt, die der Beamte durch Anstellung, Beförderung (Zwischenbeförderung) oder Zeitbeförderung erreicht hat oder der er nach § 22 Abs. 4 oder § 24 zugehört (Gehaltsgruppenzugehörigkeit). Die höhere Gehaltsgruppe verleiht den höheren Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe verleiht die Zugehörigkeit zu der Gehaltsgruppe mit höherem Endgehalt den höheren Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe mit gleichem Endgehalt bestimmt sich der höhere Dienstrang nach der längeren Dauer der darin zurückgelegten Zeit; Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, bleiben unberücksichtigt.Der Dienstrang wird, ausgenommen für die in Absatz 3, genannten Beamten, durch die Gehaltsgruppe bestimmt, die der Beamte durch Anstellung, Beförderung (Zwischenbeförderung) oder Zeitbeförderung erreicht hat oder der er nach Paragraph 22, Absatz 4, oder Paragraph 24, zugehört (Gehaltsgruppenzugehörigkeit). Die höhere Gehaltsgruppe verleiht den höheren Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe verleiht die Zugehörigkeit zu der Gehaltsgruppe mit höherem Endgehalt den höheren Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe mit gleichem Endgehalt bestimmt sich der höhere Dienstrang nach der längeren Dauer der darin zurückgelegten Zeit; Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, bleiben unberücksichtigt.
(2)Absatz 2,Wenn sich hieraus keine eindeutig bestimmte Rangfolge ergibt, sind für ihre Beurteilung der Reihe nach maßgebend:
das Rangverhältnis in derselben Gehaltsgruppe mit niedrigerem Endgehalt,
das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Gehaltsgruppe,
die Dauer der im Eisenbahndienst zugebrachten Dienstzeit,
(3)Absatz 3,Der Dienstrang der Beamten des Triebfahrzeugfahr-, des Zugbegleit- und des Verschubdienstes wird durch Sondervorschriften bestimmt.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
Schlagworte
Zugbegleitungsdienst, Verschubdienst, Triebfahrzeugdienst
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12103846
Alte Dokumentnummer
N6198815642J