Rechtstracker.at

Art. 1 § 77 HVG

393 Rechtssätze zu HVG
Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 614/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7701.01.199831.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 139/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
Art. 1 § 7701.07.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 1 § 7701.01.199430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 28/1994
Art. 1 § 7701.01.199231.12.1993 § → § BGBl. Nr. 687/1991
Art. 1 § 7701.07.198831.12.1991 BGBl. Nr. 614/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 614/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991danach: BGBl. Nr. 687/1991

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende der Schiedskommission, sein Stellvertreter und die erforderlichen Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
  2. Absatz 2,Die ersten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 Versorgungsberechtigten für drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der Blinden (Paragraph 28, Absatz 2 und 3) ist der erste Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung dieses Personenkreises zu bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) vertretenen Organisationen der Versorgungsberechtigten berufen. Haben in diesem Beirat mehrere Organisationen der Versorgungsberechtigten Sitz und Stimme, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme auf das im Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1946, festgelegte Verfahren.
  3. Absatz 3,Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der im Invalidenfürsorgebeirat vertretenen Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen für drei Jahre bestellt. Zu den einzelnen Verhandlungen der Schiedskommission hat der Vorsitzende einen zweiten Beisitzer beizuziehen, der von der Interessenvertretung namhaft gemacht wurde, die der Berufszugehörigkeit des Versorgungswerbers entspricht.
  4. Absatz 4,Die dritten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Leiter der Landesinvalidenämter für drei Jahre bestellt.
  5. Absatz 5,Der Schiedskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete der Landesinvalidenämter sind von der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden oder eines Beisitzers ausgeschlossen.
  6. Absatz 6,Zu Mitgliedern der Schiedskommission (Paragraph 76, Absatz eins,) sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Anmerkung

1: ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 614/1987
2: vgl. Art. V Abs. 1, BGBl. Nr. 283/1990 (Invalidenfürsorgebeirat)

Schlagworte

BGBl. Nr. 144/1946, Dienstgeberorganisation

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095021

Alte Dokumentnummer

N6196410222X