Rechtstracker.at

Art. 1 § 77 HVG

393 Rechtssätze zu HVG
Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 687/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7701.01.199831.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 139/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
Art. 1 § 7701.07.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 1 § 7701.01.199430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 28/1994
Art. 1 § 7701.01.199231.12.1993 § → § BGBl. Nr. 687/1991
Art. 1 § 7701.07.198831.12.1991 BGBl. Nr. 614/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 687/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 28/1994

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende der Schiedskommission, sein Stellvertreter und die erforderlichen Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
  2. Absatz 2,Die ersten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 Versorgungsberechtigten für drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der Blinden (Paragraph 28, Absatz 2 und 3) ist der erste Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung dieses Personenkreises zu bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die Vereinigungen berechtigt, die gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen oder als Dachorganisationen konstituiert sind und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben. Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
  3. Absatz 3,Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der folgenden Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen für drei Jahre bestellt:
    1. Ziffer eins
      der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
    2. Ziffer 2
      der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
    3. Ziffer 3
      des Österreichischen Arbeiterkammertages und
    4. Ziffer 4
      des Österreichischen Landarbeiterkammertages im Einvernehmen mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Bundesländer Wien und Burgenland.
  4. Absatz 4,Die dritten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Leiter der Landesinvalidenämter für drei Jahre bestellt.
  5. Absatz 5,Der Schiedskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete der Landesinvalidenämter sind von der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden oder eines Beisitzers ausgeschlossen.
  6. Absatz 6,Zu Mitgliedern der Schiedskommission (Paragraph 76, Absatz eins,) sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  7. Absatz 7,Nach Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode hat die alte Schiedskommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Schiedskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Schiedskommission zählt auf die Funktionsperiode der neuen Schiedskommission.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 614/1987

Schlagworte

Dienstgeberorganisation

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12105978

Alte Dokumentnummer

N6199119138J