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§ 8 PG 1965

Fassungen
01.01.1966 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 340/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.05.1995 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 801.01.196630.04.1995 BGBl. Nr. 340/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 340/1965

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995danach: BGBl. Nr. 522/1995

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit

Paragraph 8, (1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

  1. Absatz 2,Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Absatz eins, ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

Schlagworte

Ruhegenußermittlungsgrundlage, Unfall, Rente

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095110

alte Dokumentnummer

N61965129280