Rechtstracker.at

§ 8 PG 1965

Fassungen
ab 01.05.1995 — BGBl. Nr. 522/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.05.1995 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 801.01.196630.04.1995 BGBl. Nr. 340/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 522/1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
  2. Absatz 2,Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Absatz eins, ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

Anmerkung

ÜR: § 62b idF BGBl. Nr. 297/1995

Schlagworte

Ruhegenußermittlungsgrundlage, Unfall, Rente

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12110643

alte Dokumentnummer

N6199549796J