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§ 24 PG 1965

Fassungen
01.01.1966 bis 28.02.1985 — BGBl. Nr. 340/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 2401.05.199531.12.2011 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 2401.01.199530.04.1995 § → § BGBl. Nr. 43/1995
§ 2401.03.198531.12.1994 § → § BGBl. Nr. 426/1985
§ 2401.01.196628.02.1985 BGBl. Nr. 340/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 340/1965

Außerkrafttretensdatum

28.02.1985danach: BGBl. Nr. 426/1985

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Abfertigung der Witwe und der Waise

Paragraph 24, (1) Der Witwe und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.

  1. Absatz 2,Die Witwe hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für sie ein Anspruch auf Witwenversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
  2. Absatz 3,Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
  3. Absatz 4,Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 5,Die Abfertigung der Witwe beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
  5. Absatz 6,Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 vH, die Abfertigung der Vollwaise 50 vH der für die Witwe vorgesehenen Abfertigung.

Schlagworte

Hinterbliebene, Witwenversorgungsgenuß, Waisenversorgungsgenuß

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095126

alte Dokumentnummer

N61965129440