Rechtstracker.at

§ 24 PG 1965

Fassungen
01.05.1995 bis 31.12.2011 — BGBl. Nr. 297/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 2401.05.199531.12.2011 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 2401.01.199530.04.1995 § → § BGBl. Nr. 43/1995
§ 2401.03.198531.12.1994 § → § BGBl. Nr. 426/1985
§ 2401.01.196628.02.1985 BGBl. Nr. 340/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 297/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 140/2011

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
  2. Absatz 2,Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
  3. Absatz 3,Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
  4. Absatz 4,Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
  5. Absatz 5,Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
  6. Absatz 6,Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 vH, die Abfertigung der Vollwaise 60 vH der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

Schlagworte

Hinterbliebene, Witwenversorgungsgenuß, Waisenversorgungsgenuß,
Witwerversorgungsgenuß

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12110518

alte Dokumentnummer

N6199547846J