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§ 27 PG 1965

Fassungen
01.01.1966 bis 28.02.1985 — BGBl. Nr. 340/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.07.1994 § → § BGBl. Nr. 665/1994
§ 2701.03.198530.06.1994 § → § —
§ 2701.01.196628.02.1985 BGBl. Nr. 340/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 340/1965

Außerkrafttretensdatum

28.02.1985

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Hilflosenzulage

Paragraph 27, (1) Einer Person, die derart hilflos ist, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf, gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuß auf Antrag eine Hilflosenzulage. Der Waise gebührt die Hilflosenzulage frühestens von der Vollendung des 14. Lebensjahres an.

     (2) Die Hilflosenzulage beträgt monatlich in der Stufe

  I ................... 440 S,

II ................... 660 S,

III ................... 880 S.

Die Höhe der Hilflosenzulage ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf ändert.

  1. Absatz 3,Die Hilflosenzulage der Stufe römisch eins gebührt, wenn Wartung und Hilfe zwar ständig, aber nicht täglich nötig sind. Die Hilflosenzulage der Stufe römisch zwei gebührt, wenn Wartung und Hilfe täglich erforderlich sind. Die Hilflosenzulage der Stufe römisch drei setzt voraus, daß Wartung und Hilfe in besonders hohem Ausmaß geleistet werden müssen; sie gebührt insbesondere bei dauerndem Krankenlager, Blindheit und schwerer Geisteskrankheit. Der Blindheit ist in der Regel die praktische Blindheit gleichzuhalten. Der Anspruch auf Hilflosenzulage der Stufe römisch drei besteht auch, wenn sich der Hilflose in Pflege einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) oder einer Siechenanstalt befindet.
  2. Absatz 4,Die Hilflosenzulage ruht während des Aufenthaltes in einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) oder Siechenanstalt, wenn und solange ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder eine Gebietskörperschaft für die Verpflegskosten der allgemeinem Gebührenklasse aufkommt.
  3. Absatz 5,Die Hilflosenzulage nach diesem Bundesgesetz gebührt nur einmal. Hilflosenzulagen nach anderen gesetzlichen Vorschriften und gleichartige Zulagen, wie Blindenzulagen, sind auf die für den gleichen Zeitraum gebührende Hilflosenzulage anzurechnen. Dies gilt nicht für Fürsorgeleistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften wegen Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden.
  4. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 8, gelten sinngemäß.

Schlagworte

Ruhegenuß, Anrechnung, Aufrechnung, Hinterbliebene, Witwe, frühere Ehefrau, Valorisierung, Ruhen

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095129

alte Dokumentnummer

N61965129470