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§ 27 PG 1965

Fassungen
01.03.1985 bis 30.06.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.07.1994 § → § BGBl. Nr. 665/1994
§ 2701.03.198530.06.1994 § → § —
§ 2701.01.196628.02.1985 BGBl. Nr. 340/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.03.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 110/1993

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Hilflosenzulage

Paragraph 27, (1) Einer Person, die derart hilflos ist, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf, gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuß auf Antrag eine Hilflosenzulage. Der Waise gebührt die Hilflosenzulage frühestens von der Vollendung des 14. Lebensjahres an.

  1. Absatz 2,Die Hilflosenzulage beträgt monatlich in der Stufe

        I  ..................................... 10 vH,

       II ...................................... 15 vH,

      III ...................................... 20 vH

des für Beamte des Dienststandes vorgesehenen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.

  1. Absatz 3,Die Hilflosenzulage der Stufe römisch eins gebührt, wenn Wartung und Hilfe zwar ständig, aber nicht täglich nötig sind. Die Hilflosenzulage der Stufe römisch zwei gebührt, wenn Wartung und Hilfe täglich erforderlich sind. Die Hilflosenzulage der Stufe römisch drei setzt voraus, daß Wartung und Hilfe in besonders hohem Ausmaß geleistet werden müssen; sie gebührt insbesondere bei dauerndem Krankenlager, Blindheit und schwerer Geisteskrankheit. Der Blindheit ist die praktische Blindheit gleichzuhalten. Der Anspruch auf Hilflosenzulage der Stufe römisch drei besteht auch, wenn sich der Hilflose in Pflege einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) oder einer Siechenanstalt befindet und weder ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung noch eine Gebietskörperschaft für die Verpflegskosten der allgemeinen Gebührenklasse aufkommt.
  2. Absatz 4,Die Hilflosenzulage ruht während des Aufenthaltes in einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) oder Siechenanstalt, wenn ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder eine Gebietskörperschaft für die Verpflegskosten der allgemeinen Gebührenklasse aufkommt. Das Ruhen dauert vom Ersten des zweiten Monates, der auf den Beginn der Anstaltspflege folgt, bis zum Letzten des Monates, der der Beendigung der Anstaltspflege vorausgeht.
  3. Absatz 5,Die Hilflosenzulage nach diesem Bundesgesetz

gebührt nur einmal. Hilflosenzulagen nach anderen

gesetzlichen Vorschriften und gleichartige Zulagen, wie Blindenzulagen, sind auf die für den gleichen Zeitraum gebührende Hilflosenzulage anzurechnen. Dies gilt nicht für Fürsorgeleistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden.

  1. Absatz 6,Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilflosenzulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt, so gebührt die Hilflosenzulage vom gleichen Zeitpunkt an wie der Ruhe- oder Versorgungsgenuß, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses gestellt wird. In allen sonstigen Fällen gebührt die Hilflosenzulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 8, sinngemäß.

Schlagworte

Ruhegenuß, Anrechnung, Aufrechnung, Hinterbliebene, Witwe, Witwer, früherer Ehegatte, Valorisierung, Ruhen

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12101860

alte Dokumentnummer

N61985182600