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§ 43 PG 1965

Fassungen
01.01.1966 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 340/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4301.05.199530.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005
§ 4301.07.199330.04.1995 § → § BGBl. Nr. 110/1993
§ 4301.01.196630.06.1993 BGBl. Nr. 340/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 340/1965

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 110/1993

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ausmaß des Todesfallbeitrages

Paragraph 43, (1) Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Dienststandes beträgt das Dreifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

  1. Absatz 2,Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Ruhestandes beträgt das Dreifache des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß; eine Verfügung nach Paragraph 5, Absatz 4, ist zu berücksichtigen. Die Hilflosenzulage bleibt hiebei außer Betracht.
  2. Absatz 3,Stirbt ein Beamter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Beamte am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.

Schlagworte

Hinterbliebene, Witwe, Waise, Begünstigung, Prüfungsauflage, Leistungsfeststellung, Dienstbeurteilung, Hemmung

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095145

alte Dokumentnummer

N61965129630