Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ausmaß des Todesfallbeitrages
§ 43. (1) Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Dienststandes beträgt das Dreifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.Paragraph 43, (1) Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Dienststandes beträgt das Dreifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(2)Absatz 2,Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Ruhestandes beträgt das Dreifache des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß; eine Verfügung nach § 5 Abs. 4 ist zu berücksichtigen.Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Ruhestandes beträgt das Dreifache des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß; eine Verfügung nach Paragraph 5, Absatz 4, ist zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Stirbt ein Beamter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Beamte am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.
Schlagworte
Hinterbliebene, Witwe, Waise, Begünstigung, Prüfungsauflage,
Leistungsfeststellung, Dienstbeurteilung, Hemmung
Dokumentnummer
NOR12107062
alte Dokumentnummer
N6199326464J