Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1965Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. Bei Unterrichtserteilung an allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige und an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, die als Abendschulen geführt werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden zu werten. Paragraph 5, Bei Unterrichtserteilung an allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige und an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, die als Abendschulen geführt werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden zu werten.
Dokumentnummer
NOR12095174
alte Dokumentnummer
N6196513866R