Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. Bei Unterrichtserteilung an Paragraph 5, Bei Unterrichtserteilung an
allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und an
als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten
sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für an Samstag-Vormittagen gehaltene Unterrichtsstunden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
NOR12111461
alte Dokumentnummer
N6199654736J