Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 567/1981Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Text
Anlage 4
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Lehrverpflichtungsgruppe IVLehrverpflichtungsgruppe römisch vier
Akt an Meisterschulen für Bildhauerei und für Malerei.
Aktzeichnen an Fachschulen für Musterzeichnen.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BGBl. Nr. 567/1981)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 15, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,) Entwerfen und Vergrößern an Meisterklassen für Maschinsticker.
Entwurf und Werkzeichnen an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei, für Keramik und Ofenbau und für dekorative Gestaltung, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Tischlerei und Raumgestaltung und für Keramik und Ofenbau.
Entwurfzeichnen an Fachschulen für Kunststicker und an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
Entwurf- und Fachzeichnen an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an Fachschulen für Maschinstickerei sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Entwurf- und Modezeichnen an Meisterklassen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger und für Kunststicker und an Klassen für Modellarbeit im Damenkleidermachen und in der Wäschewarenerzeugung.
Entwurf- und Schnittzeichnen an Meisterschulen für Mode.
Freihandzeichnen an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und für Tiefbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, an Fachschulen für Steinmetzerei und für Zimmerer und an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.
Freihandzeichnen und Schriftpflege an Lehrerbildungsanstalten.
Geometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden höheren Schulen und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien V.Geometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden höheren Schulen und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien römisch fünf.
Komposition an Meisterschulen für Malerei.
Kopf an Meisterschulen für Malerei.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 14 BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 14, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,) Kunstgeschichte an höheren Lehranstalten für Textilchemie und für Reproduktions- und Drucktechnik und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und deren Sonderformen.
Kunstgeschichte (Bauformenlehre) an Fachschulen für Zimmerer.
Kunstpflege (Zeichnen) an Mittelschulen.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BGBl. Nr. 567/1981)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 15, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BGBl. Nr. 567/1981)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 15, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 14 BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 14, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,) Musik an Mittelschulen und an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BGBl. Nr. 567/1981)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 15, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,) Musiklehre und Gesang an Lehrerbildungsanstalten.
Musische Unterrichtsgegenstände an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.
Naturzeichnen an Meisterschulen für Malerei.
Werkerziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.
Anmerkung
Die in den Anlagen (in Verbindung mit § 2 Abs. 1) vorgenommenen
Einreihungen der Unterrichtsgegenstände sind zum Teil nicht mehr
aktuell, weil die angeführten Unterrichtsgegenstände aufgrund von
Änderungen der Schulorganisation und/oder der Lehrpläne nicht mehr
oder nicht mehr unter dieser Bezeichnung geführt werden. Hinsichtlich
nicht erfaßter oder neuer Unterrichtsgegenstände enthält § 7 Abs. 1
eine Ermächtigung zur Einreihung im Verordnungsweg. Auch die
Schulartbezeichnungen sind zum Teil durch Änderungen der
Schulorganisation überholt.
Dokumentnummer
NOR12095187
alte Dokumentnummer
N6196513879R