Rechtstracker.at

Anl. 4 BLVG

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1991 — BGBl. Nr. 362/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4 heute01.09.1991 § → § BGBl. Nr. 362/1991
Anl. 401.09.199031.08.1991 § → § BGBl. Nr. 362/1991
Anl. 401.02.198231.08.1990 BGBl. Nr. 567/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 362/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

                                                          Anlage 4

                                                        ------------

Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier

  1. Ziffer eins
    Akt an Meisterschulen für Bildhauerei und für Malerei.
  2. Ziffer 2
    Aktzeichnen an Fachschulen für Musterzeichnen.
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 15, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,)
  4. Ziffer 4
    Entwerfen und Vergrößern an Meisterklassen für Maschinsticker.
  5. Ziffer 5
    Entwurf und Werkzeichnen an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei, für Keramik und Ofenbau und für dekorative Gestaltung, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Tischlerei und Raumgestaltung und für Keramik und Ofenbau.
  6. Ziffer 6
    Entwurfzeichnen an Fachschulen für Kunststicker und an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
  7. Ziffer 7
    Entwurf- und Fachzeichnen an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an Fachschulen für Maschinstickerei sowie an der Bundesfachschule für Technik.
  8. Ziffer 8
    Entwurf- und Modezeichnen an Meisterklassen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger und für Kunststicker und an Klassen für Modellarbeit im Damenkleidermachen und in der Wäschewarenerzeugung.
  9. Ziffer 9
    Entwurf- und Schnittzeichnen an Meisterschulen für Mode.
  10. Ziffer 10
    Freihandzeichnen an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und für Tiefbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, an Fachschulen für Steinmetzerei und für Zimmerer und an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.
  11. Ziffer 11
    Freihandzeichnen und Schriftpflege an Lehrerbildungsanstalten.
  12. Ziffer 11 a
    Geometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden höheren Schulen, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei fällt.
  13. Ziffer 12
    Komposition an Meisterschulen für Malerei.
  14. Ziffer 13
    Kopf an Meisterschulen für Malerei.
  15. Ziffer 14
    Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 14, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)
  16. Ziffer 15
    Kunstgeschichte an höheren Lehranstalten für Textilchemie und für Reproduktions- und Drucktechnik und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und deren Sonderformen.
  17. Ziffer 16
    Kunstgeschichte (Bauformenlehre) an Fachschulen für Zimmerer.
  18. Ziffer 17
    Kunstpflege (Zeichnen) an Mittelschulen.
  19. Ziffer 18
    Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 15, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,)
  20. Ziffer 19
    Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 15, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,)
  21. Ziffer 20
    Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 14, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,)
  22. Ziffer 21
    Musik an Mittelschulen und an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
  23. Ziffer 22
    Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 15, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,)
  24. Ziffer 23
    Musiklehre und Gesang an Lehrerbildungsanstalten.
  25. Ziffer 24
    Musische Unterrichtsgegenstände an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.
  26. Ziffer 25
    Naturzeichnen an Meisterschulen für Malerei.
  27. Ziffer 26
    Werkerziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.

Anmerkung

Die in den Anlagen (in Verbindung mit § 2 Abs. 1) vorgenommenen
Einreihungen der Unterrichtsgegenstände sind zum Teil nicht mehr
aktuell, weil die angeführten Unterrichtsgegenstände aufgrund von
Änderungen der Schulorganisation und/oder der Lehrpläne nicht mehr
oder nicht mehr unter dieser Bezeichnung geführt werden. Hinsichtlich
nicht erfaßter oder neuer Unterrichtsgegenstände enthält § 7 Abs. 1
eine Ermächtigung zur Einreihung im Verordnungsweg. Auch die
Schulartbezeichnungen sind zum Teil durch Änderungen der
Schulorganisation überholt.

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12105359

alte Dokumentnummer

N6199112953H