Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1967
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Vor jeder Wahl eines Fachausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Fachwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Fachausschuß vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Fachwahlausschusses sind vom Fachausschuß zu bestellen; sie müssen zum Fachausschuß wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.Die Mitglieder des Fachwahlausschusses sind vom Fachausschuß zu bestellen; sie müssen zum Fachausschuß wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 16, sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
NOR12095284
alte Dokumentnummer
N61967102940