Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Vor jeder Wahl eines Fachausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Fachwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Fachausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Fachwahlausschusses sind vom Fachausschuss zu bestellen; sie müssen zum Fachausschuss wählbar sein. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.Die Mitglieder des Fachwahlausschusses sind vom Fachausschuss zu bestellen; sie müssen zum Fachausschuss wählbar sein. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 16, sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40109096