Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1967BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1967
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
den in die Gebührenstufen 3 bis 5 eingereihten Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse;
den übrigen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse.
(2)Absatz 2,Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 gebührt der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse, wenn sie aus dienstlichen Gründen in Uniform reisen.
(3)Absatz 3,Führen Beamte, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse haben, und Beamte, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse haben, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse.
(4)Absatz 4,Wird im benützten Zug nur eine Wagenklasse geführt, so gebührt dem Beamten der Ersatz des Fahrpreises dieser Wagenklasse.
Schlagworte
Erste Klasse, Zweite Klasse, Reisegebührenstufe
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12095289
alte Dokumentnummer
N61967102990