Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für
die Benützung der zweiten Wagenklasse,
die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und
eine Platzreservierung gegen Nachweis.
(2)Absatz 2,Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im Dienstinteresse liegt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)
Schlagworte
Liegewagengebühr, Reisegepäck
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2015
Dokumentnummer
NOR40172136