Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1967BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1967
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 42.Paragraph 42,
Die Teilnahme an der gendarmeriefachlichen Grundausbildung in Gendarmerieschulen oder bei Landesgendarmeriekommanden begründet bei unverheirateten Beamten nur den Anspruch auf die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom tatsächlichen Wohnort in den Schulort und von diesem nach Beendigung der Ausbildung in den zugewiesenen Dienstort.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12095292
alte Dokumentnummer
N61967103020