Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 42.Paragraph 42,
Bei Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für den Gendarmeriedienst an einer Gendarmerieschule oder bei einem Landesgendarmeriekommando gebührt einem nicht verheirateten Gendarmeriebeamten nur die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluß des Grundausbildungslehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort. Dies gilt nicht, wenn der Gendarmeriebeamte Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage hat.
Anmerkung
Zu Art. 5 der Novelle BGBl. I Nr. 151/2004: Die globale Ersetzung
von Begriffen wurde nicht berücksichtigt, da bis zum In-Kraft-Treten
der Änderungen (1.7.2005) eine diesbezügliche Novelle mit konkreten
Novellierungsanweisungen vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12114044
alte Dokumentnummer
N6199763050J