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§ 53 PVWO

Fassungen
12.07.1967 bis 31.08.1999 — BGBl. Nr. 215/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute01.08.2019 § → § BGBl. II Nr. 230/2019
§ 5313.08.200431.07.2019 § → § BGBl. II Nr. 323/2004
§ 5301.09.199912.08.2004 § → § BGBl. II Nr. 294/1999
§ 5312.07.196731.08.1999 BGBl. Nr. 215/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

12.07.1967BGBl. Nr. 215/1967

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999danach: BGBl. II Nr. 294/1999

Abkürzung

PVWO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

ABSCHNITT römisch fünf

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
  2. Absatz 2,Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tage, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
  3. Absatz 3,Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertag, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
  4. Absatz 4,Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktage. Ist der betreffende Werktag der Karfreitag oder ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
  5. Absatz 5,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
  6. Absatz 6,Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12095331

alte Dokumentnummer

N61967103410