Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2019Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
63/07 Personalvertretung
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Absatz 2,Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tage, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3)Absatz 3,Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch einen Sonn- oder Feiertag oder einen Samstag nicht behindert.
(4)Absatz 4,Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
(5)Absatz 5,Die Tage des Postlaufes gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes werden in die Frist nicht eingerechnet.Die Tage des Postlaufes gemäß Paragraph 20, Absatz 7, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(6)Absatz 6,Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage.
(7)Absatz 7,Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind
Bundesbeamte des Dienststandes,
Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40216971