Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1967Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß hat hiebei vorzusorgen, daß durch die Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnung der Wahlkuverts entsteht.
(2)Absatz 2,Wurde für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet, so sind nach der Entleerung der Wahlurne im Sinne des § 20 Abs. 2 vorerst die Wahlkuverts, entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses und für die Wahl der Vertrauenspersonen, zu sortieren und hierauf erst zu zählen.Wurde für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet, so sind nach der Entleerung der Wahlurne im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, vorerst die Wahlkuverts, entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses und für die Wahl der Vertrauenspersonen, zu sortieren und hierauf erst zu zählen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR12095330
Alte Dokumentnummer
N61967103400