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§ 52 PVWO

Fassungen
ab 12.07.1967 — BGBl. Nr. 215/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 52 heute12.07.1967 BGBl. Nr. 215/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

12.07.1967BGBl. Nr. 215/1967

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVWO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß hat hiebei vorzusorgen, daß durch die Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnung der Wahlkuverts entsteht.
  2. Absatz 2,Wurde für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet, so sind nach der Entleerung der Wahlurne im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, vorerst die Wahlkuverts, entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses und für die Wahl der Vertrauenspersonen, zu sortieren und hierauf erst zu zählen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12095330

Alte Dokumentnummer

N61967103400