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§ 31a FLAG

Fassungen
01.09.1989 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 652/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31a heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 31a01.08.200031.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 31a01.02.199831.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 8/1998
§ 31a01.08.199731.01.1998 § → § BGBl. Nr. 433/1996
§ 31a01.08.199531.07.1997 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 31a01.09.199431.07.1995 § → § BGBl. Nr. 511/1994
§ 31a01.09.198931.08.1994 BGBl. Nr. 652/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 652/1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 511/1994

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Als für den Unterricht notwendige Schulbücher gelten Schulbücher einfachster Ausstattung, die zum Gebrauch als Lehrbuch für die jeweilige Schulart und Schulstufe schulbehördlich zugelassen sind und von der Schule als zur Durchführung des Unterrichtes erforderlich bestimmt wurden, sowie die lehrplanmäßig erforderlichen Religionslehrbücher gleicher Ausstattung. Bestehen für einen berufsbildenden Unterricht keine schulbehördlich zugelassenen Schulbücher, gelten auch entsprechende Fachbücher als für den Unterricht notwendige Schulbücher, sofern die Notwendigkeit von der für die Schule zuständigen Schulbehörde erster Instanz bestätigt wird.
  2. Absatz 2,Die einfachste Ausstattung eines Schulbuches ist gegeben, wenn sie bei sorgfältiger Behandlung des Schulbuches die Gebrauchsfähigkeit während der vorgesehenen Benützungsdauer gewährleistet; sie hat den pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3,Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen über die Schulbücher sind auch auf therapeutische Unterrichtsmittel für Behinderte anzuwenden, wenn diese Unterrichtsmittel schulbehördlich zugelassen und für den Unterricht erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095409

alte Dokumentnummer

N6196723123L