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§ 31a FLAG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 433/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31a heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 31a01.08.200031.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 31a01.02.199831.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 8/1998
§ 31a01.08.199731.01.1998 § → § BGBl. Nr. 433/1996
§ 31a01.08.199531.07.1997 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 31a01.09.199431.07.1995 § → § BGBl. Nr. 511/1994
§ 31a01.09.198931.08.1994 BGBl. Nr. 652/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. Nr. 433/1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998danach: BGBl. I Nr. 8/1998

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Als für den Unterricht notwendige Unterrichtsmittel gelten:
    1. Ziffer eins
      Schulbücher einfachster Ausstattung, die
      1. Litera a
        als Schulbuch oder therapeutische Unterrichtsmittel vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für die jeweilige Schulart und Schulstufe als geeignet erklärt worden oder in einem Anhang zur Schulbuchliste – sofern die Notwendigkeit von der für die Schule zuständigen Schulbehörde erster Instanz bestätigt wird – enthalten sind,
      2. Litera b
        lehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind,
      3. Litera c
        gem. Litera a, geeignete Schulbücher sind und nach gewissenhafter Prüfung durch die Lehrer nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe entsprechen,
    2. Ziffer 2
      Unterrichtsmittel (therapeutische, gedruckte, audiovisuelle, automationsunterstützte Datenträger, Lernspiele) einfachster Ausstattung im Ausmaß von höchstens 5 vH des Höchstbetrages pro Schüler und Schulform (Limits) ab dem Schuljahr 1997/98 und 10 vH der Limits ab dem Schuljahr 1998/99,
    wenn diese von der Schule zur Durchführung des Unterrichts erforderlich bestimmt wurden.
  2. Absatz 2,Die einfachste Ausstattung eines Schulbuches ist gegeben, wenn sie bei sorgfältiger Behandlung des Schulbuches die Gebrauchsfähigkeit während der vorgesehenen Benützungsdauer gewährleistet; sie hat den pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3,Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches.
  5. Absatz 5,Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1996,)

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12112141

alte Dokumentnummer

N6199657343J