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§ 32 FLAG

Fassungen
01.01.1987 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 556/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.01.200228.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 68/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022
§ 3201.07.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 3201.01.198730.06.1996 BGBl. Nr. 556/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 556/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 50 g, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Geburtenbeihilfe

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Aus Anlaß der Geburt eines Kindes wird eine Geburtenbeihilfe gewährt.
  2. Absatz 2,Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes lebend- oder totgeborene Kind 2 000 S. Die Geburtenbeihilfe beträgt jedoch 5 000 S für jedes Kind, wenn sich die Mutter während der Schwangerschaft bestimmten ärztlichen Untersuchungen unterzogen hat und das Kind die erste Lebenswoche vollendet hat und ärztlich untersucht wurde.
  3. Absatz 3,Die Geburtenbeihilfe erhöht sich um 5 000 S, wenn das Kind das erste Lebensjahr, und weiters um 3 000 S, wenn das Kind das zweite Lebensjahr vollendet hat und jeweils bestimmten ärztlichen Untersuchungen unterzogen wurde.
  4. Absatz 4,Aus Anlaß der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes wird eine Sonderzahlung von 2 000 S gewährt, wenn das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen unterzogen wurde.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz durch Verordnung die Art, den Zeitpunkt und den Umfang der ärztlichen Untersuchungen, die nach den Absatz 2 bis 4 vorgesehen sind, zu bestimmen und einen Mutter-Kind-Paß aufzulegen, in dem diese Untersuchungen festgehalten sind. Bei der Bestimmung der Untersuchungen ist auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit von Mutter und Kind Bedacht zu nehmen, wobei fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und eine Untersuchung des Kindes für den ersten Teil der Geburtenbeihilfe (Absatz 2,), vier weitere Untersuchungen des Kindes für den zweiten Teil und eine Untersuchung des Kindes für den dritten Teil der Geburtenbeihilfe (Absatz 3,) vorzusehen sind. Für die Erlangung der Sonderzahlung (Absatz 4,) sind zwei ärztliche Untersuchungen des Kindes vorzusehen. In der Verordnung sind weitere Untersuchungen der Schwangeren (zB Ultraschalluntersuchungen) und des Kindes vorzusehen, deren Durchführung jedoch keine Voraussetzung für die Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe ist. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Paß entsprechende Vordrucke zu enthalten.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 556/1986

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095417

alte Dokumentnummer

N6196723131L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P32/NOR12095417