Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Kleinkindbeihilfe
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Aus Anlaß der Geburt wird eine Kleinkindbeihilfe gewährt.
(2)Absatz 2,Die einer Person zustehende Kleinkindbeihilfe beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
(3)Absatz 3,Die Kleinkindbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird die Kleinkindbeihilfe nur einer Person gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Dokumentnummer
NOR12111658
alte Dokumentnummer
N6199655371J