Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 433/1996Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39cParagraph 39 c
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 50h Abs. 6 idF BGBl. Nr. 433/1996.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 50 h, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1996,.
Text
§ 39c.Paragraph 39 c,
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist den Unternehmen, die Haupt- und Nebenbahnen (§ 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) betreiben, der Einnahmenausfall aus der Durchführung der Schülerfreifahrten mit solchen Bahnen in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Fahrpreisersatz gemäß § 30f Abs. 1 und 50 vH des gewöhnlichen Fahrpreises (Regeltarif) zu vergüten. § 30f Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. Der Betrag ist unter Annahme von monatlich 60 Fahrten pro Schüler zu pauschalieren. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist den Unternehmen, die Haupt- und Nebenbahnen (Paragraph 4, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60) betreiben, der Einnahmenausfall aus der Durchführung der Schülerfreifahrten mit solchen Bahnen in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Fahrpreisersatz gemäß Paragraph 30 f, Absatz eins und 50 vH des gewöhnlichen Fahrpreises (Regeltarif) zu vergüten. Paragraph 30 f, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß. Der Betrag ist unter Annahme von monatlich 60 Fahrten pro Schüler zu pauschalieren.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1989
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
NOR12095436
alte Dokumentnummer
N6196723150L