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§ 39c FLAG

Fassungen
01.01.2000 bis 13.10.2000 — BGBl. I Nr. 136/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39c heute14.10.2000 § → § BGBl. I Nr. 106/2000
§ 39c01.01.200013.10.2000 § → § BGBl. I Nr. 136/1999
§ 39c01.01.199031.12.1997 BGBl. Nr. 652/1989 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 433/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 136/1999

Außerkrafttretensdatum

13.10.2000danach: BGBl. I Nr. 106/2000

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 39 c,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann gemeinnützige Einrichtungen, die das Angebot
    1. Ziffer eins
      qualitativer Elternbildung,
    2. Ziffer 2
      von Mediation oder Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen
    gewährleisten, auf Ansuchen fördern.
  2. Absatz 2,Elternbildung, Mediation sowie Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen sind unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch geeignetes Fachpersonal durchzuführen. Erforderlichenfalls kann der Bund zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals beitragen. Zur Sicherung der kontinuierlichen Inanspruchnahme von Elternbildungsangeboten kann der Bund notwendige Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung durchführen.
  3. Absatz 3,Bei allen Projekten zur Förderung der Elternbildung sowie der Kinderbegleitung ist eine Mitfinanzierung durch die Länder anzustreben.
  4. Absatz 4,Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen und Aufwendungen nach Absatz eins bis Absatz 3, sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien zur Förderung der Elternbildung, von Meditation sowie der Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Schlagworte

Elternbegleitung, Scheidungssituation, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12117659

alte Dokumentnummer

N6199961202L