Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Meldungen und Auskunftspflicht
An- und Abmeldung durch die Dienstgeber
§ 11.Paragraph 11,
Die Dienstgeber (§ 13) haben jeden von ihnen beschäftigten, in der Kranken- oder Unfallversicherung Versicherten binnen einer Woche nach Beginn der Versicherung bei der Versicherungsanstalt anzumelden und binnen einer Woche nach dem Ende der Versicherung bei dieser abzumelden. Die Dienstgeber (Paragraph 13,) haben jeden von ihnen beschäftigten, in der Kranken- oder Unfallversicherung Versicherten binnen einer Woche nach Beginn der Versicherung bei der Versicherungsanstalt anzumelden und binnen einer Woche nach dem Ende der Versicherung bei dieser abzumelden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Dokumentnummer
NOR12095472
Alte Dokumentnummer
N6196749042L