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§ 11 B-KUVG

Fassungen
01.01.2020 bis 31.12.2025 — BGBl. I Nr. 100/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 1101.01.202031.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 1101.07.196731.12.2019 BGBl. Nr. 200/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025danach: BGBl. I Nr. 25/2025

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT römisch drei
Meldungen und Auskunftspflicht

An- und Abmeldung durch die Dienstgeber

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Dienstgeber (Paragraph 13,) haben jeden von ihnen beschäftigten, in der Kranken- oder Unfallversicherung Versicherten vor Arbeitsantritt bei der Versicherungsanstalt anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei dieser abzumelden.
  2. Absatz 2,Die Dienstgeber der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten haben die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass sie in zwei Schritten melden, und zwar
    1. Ziffer eins
      vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
    2. Ziffer 2
      die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Anmeldung nach Absatz 2, Ziffer eins, nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (Paragraph 15 a, Absatz eins,) innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
  4. Absatz 4,Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann die Versicherungsanstalt in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.
  5. Absatz 5,Für Lehrlinge (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38,) und Dienstnehmer nach Paragraph eins, Absatz 6, richtet sich die An- und Abmeldung nach den für die Dienstnehmer des Dienstgebers geltenden Bestimmungen.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40211570

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P11/NOR40211570