Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1994Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Hauptstelle und Landesstellen
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz eins,Die Verwaltungskörper haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptstelle und der Landesstellen zu bedienen.
(2)Absatz 2,Die Hauptstelle ist am Sitz der Versicherungsanstalt zu errichten.
(3)Absatz 3,Landesstellen sind für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien, für das Land Steiermark mit dem Sitz in Graz, für das Land Oberösterreich mit dem Sitz in Linz, für das Land Kärnten mit dem Sitz in Klagenfurt, für das Land Tirol mit dem Sitz in Innsbruck, für das Land Salzburg mit dem Sitz in Salzburg und für das Land Vorarlberg mit dem Sitz in Bregenz zu errichten.
(4)Absatz 4,Auftraggeber im Sinne des § 3 Z 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist bei der Durchführung hinsichtlich der den Landesstellenausschüssen gemäß § 146 Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben stets die Hauptstelle.Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ist bei der Durchführung hinsichtlich der den Landesstellenausschüssen gemäß Paragraph 146, Absatz eins und 2 obliegenden Aufgaben stets die Hauptstelle.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2024
Dokumentnummer
NOR12095618
Alte Dokumentnummer
N6196749188L