Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Haupt-, Landes- und Außenstellen
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz eins,Die Verwaltungskörper haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptstelle, der Landesstellen und, soweit dies nach Abs. 5 vorgesehen ist, der Außenstellen zu bedienen.Die Verwaltungskörper haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptstelle, der Landesstellen und, soweit dies nach Absatz 5, vorgesehen ist, der Außenstellen zu bedienen.
(2)Absatz 2,Die Hauptstelle ist am Sitz der Versicherungsanstalt zu errichten.
(3)Absatz 3,Landesstellen sind für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien, für das Land Steiermark mit dem Sitz in Graz, für das Land Oberösterreich mit dem Sitz in Linz, für das Land Kärnten mit dem Sitz in Klagenfurt, für das Land Tirol mit dem Sitz in Innsbruck, für das Land Salzburg mit dem Sitz in Salzburg und für das Land Vorarlberg mit dem Sitz in Bregenz zu errichten.
(4)Absatz 4,Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, ist bei der Durchführung hinsichtlich der den Landesstellenausschüssen nach § 143 Abs. 2 obliegenden Aufgaben stets die Hauptstelle.Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, ist bei der Durchführung hinsichtlich der den Landesstellenausschüssen nach Paragraph 143, Absatz 2, obliegenden Aufgaben stets die Hauptstelle.
(5)Absatz 5,Die Versicherungsanstalt kann, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten und den Dienstgeber/inne/n örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2024
Dokumentnummer
NOR40211600