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§ 144 B-KUVG

Fassungen
12.01.1994 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 23/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 144 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 105/2025
§ 14401.11.202431.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 20/2025
§ 14401.01.202031.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 14412.01.199431.12.2019 BGBl. Nr. 23/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 144

Inkrafttretensdatum

12.01.1994BGBl. Nr. 23/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Aufgaben der Verwaltungskörper

Aufgaben der Generalversammlung

Paragraph 144,

  1. Absatz eins,Die Generalversammlung der Versicherungsanstalt hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
    2. Ziffer 2
      die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und den Statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über dessen Entlastung;
    3. Ziffer 3
      die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über die Verfolgung von Ansprüchen, die die Versicherungsanstalt gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
    6. Ziffer 6
      die Beschlußfassung über die Zahl der Mitglieder des Beirates und deren Bestellung.
  2. Absatz 2,Über die im Absatz eins, Ziffer 2 und 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung bzw. deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095632

Alte Dokumentnummer

N6196749202L