Rechtstracker.at

§ 144 B-KUVG

Fassungen
01.01.2020 bis 31.10.2024 — BGBl. I Nr. 100/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 144 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 105/2025
§ 14401.11.202431.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 20/2025
§ 14401.01.202031.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 14412.01.199431.12.2019 BGBl. Nr. 23/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 144

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2024danach: BGBl. I Nr. 20/2025

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Sitzungen

Paragraph 144,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich. Der/Die leitende Angestellte und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann/Die Obfrau kann die Teilnahme von Bediensteten der Versicherungsanstalt verfügen.
  2. Absatz 2,Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter/innen beschlussfähig. Der/Die Vorsitzende ist auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertreter/inne/n anzurechnen. Ein gültiger Beschluss bedarf – wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3,In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag, wenn dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
  4. Absatz 4,Die im Paragraph 138, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 genannten Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.
  5. Absatz 5,Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Versicherungsanstalt, so hat der Obmann/die Obfrau oder der/die Vorsitzende des Landesstellenausschusses ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40211613