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§ 149b B-KUVG

Fassungen
12.01.1994 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 23/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 149b01.01.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 86/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 149b01.07.200031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 43/2000
§ 149b12.01.199430.06.2000 BGBl. Nr. 23/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149 b

Inkrafttretensdatum

12.01.1994BGBl. Nr. 23/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. I Nr. 43/2000

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Mitglieder des Beirates

Paragraph 149 b,

  1. Absatz eins,Der bei der Versicherungsanstalt errichtete Beirat besteht aus Vertretern von
    1. Ziffer eins
      Beziehern eines Ruhe(Versorgungs)genusses bzw. einer Pension oder einer Rente, sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
    2. Ziffer 2
      nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Dienstnehmern,
    3. Ziffer 3
      Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für einen Ruhegenuß bzw. eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohn- oder Beschäftigungs(Dienst)ort im Bundesgebiet haben und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsanstalt als Leistungsberechtigte oder als pflichtversicherte Dienstnehmer angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß Paragraph 149 d, Absatz 2, vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
  3. Absatz 3,Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Paragraph 132, Absatz 5, Ziffer eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Reise- und Aufenthaltskosten
    1. Ziffer eins
      höchstens viermal im Kalenderjahr, beschränkt auf die Teilnahme an Sitzungen des Beirates gemäß Paragraph 149 a, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes (Paragraph 158,)
    gebühren.

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss, Wohnort, Beschäftigungsort, Dienstort, Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095640

Alte Dokumentnummer

N6196749210L