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§ 149b B-KUVG

Fassungen
01.07.2000 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 43/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 149b01.01.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 86/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 149b01.07.200031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 43/2000
§ 149b12.01.199430.06.2000 BGBl. Nr. 23/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. I Nr. 43/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 86/2013

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Mitglieder des Beirates

Paragraph 149 b,

  1. Absatz eins,Der bei der Versicherungsanstalt errichtete Beirat besteht aus Vertretern von
    1. Ziffer eins
      Beziehern eines Ruhe(Versorgungs)genusses bzw. einer Pension oder einer Rente, sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
    2. Ziffer 2
      nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Dienstnehmern,
    3. Ziffer 3
      Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für einen Ruhegenuß bzw. eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohn- oder Beschäftigungs(Dienst)ort im Bundesgebiet haben und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsanstalt als Leistungsberechtigte oder als pflichtversicherte Dienstnehmer angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß Paragraph 149 d, Absatz 2, vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
  3. Absatz 3,Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Paragraph 132, Absatz 5, Ziffer eins, ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht
    1. Ziffer eins
      für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates nach Paragraph 149 a, Absatz 2, höchstens viermal im Kalenderjahr,
    2. Ziffer 2
      für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung, des Vorstandes und seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse.

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss, Wohnort, Beschäftigungsort, Dienstort, Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40011945