Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
01.01.1979 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 637/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3901.07.199331.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
§ 3901.01.197930.06.1993 BGBl. Nr. 637/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1978,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 637/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ausmaß des Todesfallbeitrages

Paragraph 39, (1) Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter des Dienststandes beträgt das Dreifache des 26fachen Schichtlohnes den der Arbeiter im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

  1. Absatz 2,Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter des Ruhestandes beträgt des Dreifache des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, gilt sinngemäß. Der Hilflosenzuschuß bleibt hiebei außer Betracht.
  2. Absatz 3,Stirbt ein Arbeiter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Arbeiter am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095756

Alte Dokumentnummer

N6196810947T