Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 637/1978Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Ausmaß des Todesfallbeitrages
§ 39. (1) Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter des Dienststandes beträgt das Dreifache des 26fachen Schichtlohnes den der Arbeiter im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.Paragraph 39, (1) Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter des Dienststandes beträgt das Dreifache des 26fachen Schichtlohnes den der Arbeiter im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(2)Absatz 2,Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter des Ruhestandes beträgt des Dreifache des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Hilflosenzuschuß bleibt hiebei außer Betracht.Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter des Ruhestandes beträgt des Dreifache des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, gilt sinngemäß. Der Hilflosenzuschuß bleibt hiebei außer Betracht.
(3)Absatz 3,Stirbt ein Arbeiter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Arbeiter am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.
Dokumentnummer
NOR12095756
Alte Dokumentnummer
N6196810947T