Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3901.07.199331.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
§ 3901.01.197930.06.1993 BGBl. Nr. 637/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ausmaß des Todesfallbeitrages

Paragraph 39, (1) Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter des Dienststandes beträgt das Dreifache des 26fachen Schichtlohnes den der Arbeiter im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

  1. Absatz 2,Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter des Ruhestandes beträgt des Dreifache des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3,Stirbt ein Arbeiter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Arbeiter am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12107070

Alte Dokumentnummer

N6199326476J