Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Ausmaß des Todesfallbeitrages
§ 39. (1) Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter des Dienststandes beträgt das Dreifache des 26fachen Schichtlohnes den der Arbeiter im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.Paragraph 39, (1) Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter des Dienststandes beträgt das Dreifache des 26fachen Schichtlohnes den der Arbeiter im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(2)Absatz 2,Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter des Ruhestandes beträgt des Dreifache des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter des Ruhestandes beträgt des Dreifache des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Stirbt ein Arbeiter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Arbeiter am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.
Dokumentnummer
NOR12107070
Alte Dokumentnummer
N6199326476J