Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Neue Anspruchsberechtigte
§ 52. (1) Personen, die nach den bisherigen Vorschriften keine Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach dieser Pensionsordnung. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:Paragraph 52, (1) Personen, die nach den bisherigen Vorschriften keine Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach dieser Pensionsordnung. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
Die Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an.
Die Bestimmungen des § 51 lit. a, lit. b und lit. c sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 51, Litera a,, Litera b und Litera c, sind sinngemäß anzuwenden.
Witwen und früheren Ehefrauen gebührt die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für die aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat, gebühren Leistungen nach dieser Pensionsordnung vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinne der Ziffer 1 ist nicht erforderlich.
Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungzeiten berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen dieser Pensionsordnung ruhegnußfähig sind, so ist die wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die entsprechende wiederkehrende Leistung nach dieser Pensionsordnung anzurechnen, die für denselben Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungsmonate zu den anrechenbaren Monaten, die ruhegenußfähig sind. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind ausgenommen:
die Ausgleichszulage und der Hilflosenzuschuß,
Leistungen auf Grund einer Witwenversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten, die der Arbeiter nach dem sozialversicherungsrechtlichen Wirksamwerdens seiner Aufnahme in das ständige Dienstverhältnis erworben hat.
(2)Absatz 2,Mit Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß, sofern er bis zum Zeitpunkt der Erlangung anderweitiger ausreichender Unterhaltsmittel gewährt worden ist.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 200/1972
Dokumentnummer
NOR12095770
Alte Dokumentnummer
N6196810961T