Rechtstracker.at

§ 52

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5201.07.199331.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
§ 5201.01.196830.06.1993 BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Neue Anspruchsberechtigte

Paragraph 52, (1) Personen, die nach den bisherigen Vorschriften keine Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach dieser Pensionsordnung. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen des Paragraph 51, Litera a,, Litera b und Litera c, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Witwen und früheren Ehefrauen gebührt die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Ziffer 4
    Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für die aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat, gebühren Leistungen nach dieser Pensionsordnung vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinne der Ziffer 1 ist nicht erforderlich.
  5. Ziffer 5
    Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungzeiten berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen dieser Pensionsordnung ruhegnußfähig sind, so ist die wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die entsprechende wiederkehrende Leistung nach dieser Pensionsordnung anzurechnen, die für denselben Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungsmonate zu den anrechenbaren Monaten, die ruhegenußfähig sind. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind ausgenommen:
    1. Litera a
      die Ausgleichszulage,
    2. Litera b
      Leistungen auf Grund einer Witwenversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten, die der Arbeiter nach dem sozialversicherungsrechtlichen Wirksamwerdens seiner Aufnahme in das ständige Dienstverhältnis erworben hat.
  1. Absatz 2,Mit Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß, sofern er bis zum Zeitpunkt der Erlangung anderweitiger ausreichender Unterhaltsmittel gewährt worden ist.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 200/1972

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12107072

Alte Dokumentnummer

N6199326478J