Rechtstracker.at

§ 5 AMFG

Fassungen
01.05.1973 bis 30.06.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 104/2007
§ 501.07.200231.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 68/2002
§ 501.05.197330.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 5, (1) Den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung obliegt es unter anderem, im Einvernehmen mit den Schulleitungen für die Abhaltung einer berufsaufklärenden Unterrichtung durch Berufsberater in der Schule zu sorgen, und zwar für Schüler

  1. Litera a
    der 8. Schulstufe,
  2. Litera b
    niedrigerer Schulstufen der Volks-, Haupt- und Sonderschulen, sofern sie durch den Besuch dieser Schulstufe das neunte Jahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllen,
  3. Litera c
    des Polytechnischen Lehrganges.
  1. Absatz 2,Darüber hinaus haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung auf Ersuchen der Schulbehörde Fachleute zur Ergänzung des berufsorientierenden Unterrichtes im Polytechnischen Lehrgang zur Verfügung zu stellen und die Schule über deren Wunsch bei generellen Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung, wie Führungen in berufskundliche Ausstellungen, in Betriebe und zu Filmveranstaltungen, zu unterstützen.
  2. Absatz 3,Die Vorschriften der Absatz eins und 2 mit Ausnahme der den Polytechnischen Lehrgang betreffenden Bestimmungen gelten sinngemäß hinsichtlich der allgemeinbildenden höheren Schulen bezüglich entsprechender Maßnahmen für die Schüler der beiden letzten Schulstufen.

Schlagworte

Volksschule, Hauptschule

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095840

alte Dokumentnummer

N6196918068L